DARUM GEHT ES

 ARGUMENTE

 ANTI MINARETT BULLETIN

 MEDIENMITTEILUNGEN

 REFERATE UND ARTIKEL

Archiv 2011

Archiv 2010

Archiv 2009

Archiv 2008

Archiv 2007

 ÜBER UNS

 LINKS

 SPENDEN

Allgemein:

Startseite

Kontakt

Impressum

Sitemap


Referat von SVP-Nationalrat Oskar Freysinger (VS)

Welcher vernünftige Mensch sollte etwas gegen die elegante Spargelform von Minaretten oder die Einrichtung von separaten Friedhöfen für Moslems haben, wo sie sich in geweihter Erde gen Mekka begraben lassen können? Beides sind doch (vertikal und horizontal) Richtung weisende Einrichtungen!

Nun ist aber die mit den Minaretten und muslimischen Friedhöfen verbundene Problematik komplexer als es auf den ersten Blick scheinen mag.

Drei territoriale Zustände

Der Islam unterscheidet drei territoriale Zustände: Im Dar el Islam (Land der Unterwerfung) hat der Islam triumphiert und regiert uneingeschränkt. Im Dar el Harb (Land des Krieges) herrschen die Ungläubigen und im Dar el Suhl (in etwa «Land des Waffenstillstands») ist der Islam zwar noch in der Minderheit und muss sich vorläufig anpassen, aber jeder dort lebende Moslem muss alles unternehmen, um dem Islam zum Triumph zu verhelfen. Unter diesem Blickwinkel haben Minarette, separate Friedhöfe, aber auch Koranschulen und Moscheen nichts Unschuldiges mehr.

Sie werden vielmehr zu extraterritorialen Kleingebieten in unreinem Gebiet, zu vorgeschobenen Stützpunkten des Islam auf deren - zwar bescheidenem Territorium - nur das islamische Gesetz gelten darf.

Die religiösen Texte des Islam sind in der Tat staatsbildend. Der Koran wurde nach dem Jahr 800 aufgezeichnet, als die Eroberungen den Islam bis nach Poitiers in Südfrankreich geführt hatten und ein juristisches, normatives Regelwerk notwendig wurde, um die verschiedenen Clans und Stämme zu vereinigen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Moslems bezeichneten, sondern als Sarazenen. Moscheen sind denn auch weniger mit unseren Kirchen vergleichbar, wie gemeinhin angenommen wird, sondern viel eher mit unseren Zivilstandsämtern, werden doch dort hauptsächlich juristische und zivilrechtliche Abläufe abgewickelt (insbesondere deshalb, weil der Islam keine Sakramente kennt). Die Moschee ist viel eher ein Ort der Zurschaustellung, der Unterwerfung als des Gebets.

Um dies zu belegen mag daran erinnert werden, dass die verschiedenen Schismen im Rahmen des Islam keineswegs theologisch-religiöser Natur, sondern juristischer Art waren (Erbfolgekonflikte, Divergenzen in der Anwendung des islamischen Gesetzes).

Unvereinbarkeiten

Wenn also ein Moslem den Koran rezitiert, dann rezitiert er einen Text, der unserem Zivilgesetz nahe kommt. Ein Zivilgesetz jedoch, das er als «unerschaffen» ansieht, weil er an dessen göttliche Herkunft glaubt.

Das Problem der Unvereinbarkeit zwischen islamischer und abendländischer Kultur ist demzufolge primär nicht religiöser, sondern juristischer Art, denn die Scharia geht in der islamischen Welt der Staatsbildung voraus und ist der Sockel, auf dem der Staat aufgebaut wird (islamische Nomokratie).

Im Dar el Islam, dem geweihten Land, auf dem sich der Islam etabliert hat, darf kein die Scharia konkurrierendes Gesetz geduldet werden, wie zum Beispiel unser Zivil- und Strafgesetz. Dieses «geweihte Land» des Islam umfasst zurzeit in Europa zahlreiche Stadtteile in Frankreich, Grossbritannien und Deutschland, wo mehrheitlich Moslems leben. Es umfasst weiter die separaten Friedhöfe, die Moscheen und Koranschulen, die über das Abendland verteilt sind und ständig zahlreicher werden. Minarette sind die Leuchttürme dieses Vordringens, sie sind so etwas wie die Fähnchen, die Generäle auf ihre Generalstabskarten stecken, um erobertes Gebiet zu kennzeichnen. Das Wort «Minarett» kommt nicht von ungefähr vom Wort «El Molnar»: Leuchtturm her. Minarette sind die Leuchttürme des Jihad. Sie werden im Koran weder gefordert, noch erfüllen sie primär eine religiöse Funktion. Der Muezzin kam erst später dazu, womit der Vergleich mit unseren christlichen Kirchtürmen mit ihrem Geläut erst entstand. Insofern sind Minarette die weit sichtbaren Symbole eines unbedingten religiösen Anspruchs und der damit verbundenen Intoleranz.

Parallele «Rechts»-Ordnungen

Wenn nun der amerikanische Bundesstaat Michigan von verschleierten Frauen bei Personalkontrollen keine Lüftung des Schleiers fordert, dann akzeptiert dessen Regierung eine konkurrierende Rechtslage. Dies trifft auch auf jene Stewardess von British Airways zu, die, weil sie ein Halskettchen mit einem Kreuz trug, ihren Job verlor. Oder auf den Fall, wo die Schweizer Asylrekurskommission befand, dass «das Schweizer Recht sich nicht anmassen könne, über fremdem Recht zu stehen.»

Ebenso geschehen in Deutschland, wo eine Richterin einer Frau die Scheidung verweigerte, weil «im Islam die Züchtigung der Ehefrau rechtens» sei. Alle diese Fälle zeigen auf, dass die abendländischen Demokratien bereit sind, das divergierende und konkurrierende Rechtssystem des Islam auf ihrem Staatsgebiet zu dulden, was bei anderen Religionen nie der Fall war und auch nie gefordert wurde, weil das Religionsverständnis von Juden oder Buddhisten ein völlig anderes ist.

Scharia als Rechtssystem?

Es ist denn auch nicht verwunderlich, wenn aus islamischer Ecke immer stärker die Forderung ertönt, in den mehrheitlich von Moslems bewohnten Gebieten die Scharia als Rechtssystem einzuführen.

Die Vorsicht gebietet uns jedoch, ein dem schweizerischen Rechtswesen entgegengesetztes, eine völlig andere Auffassung der Menschenrechte vertretendes «Recht» auf unserem Staatsgebiet zu verbieten. Insbesondere im Bereich des Eherechts, des Strafrechts usw. erweist sich die Scharia als mit unserem Rechtsverständnis völlig unvereinbar. Unser Rechtsstaat hat die Pflicht, die integrale Annahme unserer Gesetze durch islamische Einwanderer zu fordern und die Gewährung jeder noch so geringfügig scheinenden Konzession zu vermeiden, die auch nur andeutungsweise zur Etablierung einer parallelen Rechtsprechung ermuntern könnte. Indem wir die Segregation der islamischen Bevölkerung durch die Duldung rechtlich divergierender Brückenköpfe (wie z.B. separate Friedhöfe) fördern, verhindern wir deren Verwurzelung in unserer eigenen Kultur. Damit bliebe die viel gelobte und sehnlichst erwünschte Integration reines Lippenbekenntnis.

03. Mai 2007